Buchhaltungstipp: Betriebliche Nutzung von Privatwagen

on Oktober 31 | in 3 tagwerktipps, 6 Gastbeiträge, 9 Beiträge, Ideen, Träumereien | by | with No Comments

­­Liebe Tagwerker, ich bleibe beim Thema „Auto“ und möchte Euch eine Möglichkeit vorstellen, die Kosten für eine betriebliche Nutzung von Autos geltend zu machen, wenn man keinen „Firmenwagen“ fährt.

Wenn ein Unternehmer die Möglichkeit hat, einen „privaten“ Wagen (ob es nun der eigene ist oder der von einem  Freund) für seine betrieblichen Fahrten zu nutzen, dann kann er die durch die Fahrt entstandenen Kosten über das sogenannte Kilometergeld als Ausgabe geltend machen. Das Kilometergeld stellt den pauschalen Abrechnungsbetrag pro betrieblich gefahrenen Kilometer dar. Der pauschale Kilometersatz für den Pkw beträgt 0,30 EUR (für die Fahrt mit dem Fahrrad kann man pro km immerhin noch 0,05 EUR ansetzen, LStR 9.5 Abs. 1 Satz 5). Das Kilometergeld ist also das Produkt aus den gefahrenen Kilometern und der Pauschale in Höhe von 30 Cent, mit der sowohl die Benzin- als auch die sonstigen Betriebskosten des PKW abgedeckt werden. Der Unternehmer kann also die betrieblich gefahrenen Kilometer ermitteln, mit dem Pauschbetrag (0,30 €) multiplizieren und mittels einer Reisekostenabrechnung als Betriebsausgaben geltend machen. Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer  können sowohl der Hinweg als auch der Rückweg angesetzt werden. Die Abrechnung dient dabei als Eigenbeleg, da der Unternehmer für die dienstliche Fahrt in der Regel nicht über eine Rechnung oder eine Quittung für diese dienstliche Fahrt erhält. Die Reisekostenabrechnung muss außerdem das Datum, den Beginn und das Ende der Fahrt, den Reiseanlass und die gefahrenen Kilometer enthalten. Hat die Reise länger als 8 Stunden gedauert, kann man auch den Verpflegungspauschbetrag angeben. Der Betrag hierfür liegt aktuell bei € 6,0 für eine Auswärtstätigkeit in Deutschland.

Verfügt der Unternehmer über keinen privaten Wagen, kann er über eine Car-Sharing-Variante oder über einen „normalen“ Mietwagen-Anbieter einen Wagen mieten. In diesem Fall ist in der Reisekostenabrechnung kein Kilometergeld anzusetzen, sondern stattdessen die tatsächlich entstandenen Kosten, also die Miete für die jeweilige Fahrt, das Benzin, eventuell ein Verpflegungspauschbetrag und andere bei der Fahrt betrieblich entstandenen Kosten.

Allzeit gute Fahrt wünscht

Eure Kira Felst

 

Tipps unter anderem auch unter: www.betriebsaugabe.de

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