Buchhaltungstipp: 1% Methode oder Fahrtenbuch für PKW

on Dezember 30 | in 3 tagwerktipps, 6 Gastbeiträge, 9 Beiträge, Ideen, Träumereien | by | with No Comments

Liebe Tagwerker, nun stelle ich Euch die Möglichkeiten vor, wie die private Nutzung eines Firmenwagens der Steuer zu unterwerfen ist. Wie ich schon erwähnte, wird grundsätzlich eine private Nutzung eines Firmen-PKW vom Finanzamt unterstellt, die als „geldwerter Vorteil“ steuerlich erfasst wird. Das heißt, diese Buchung wirkt sich entgegengesetzt zur Abschreibung wie eine Einnahme aus.

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Die private Nutzung kann pauschal anhand der sogenannten „1%-Methode“ berechnet und damit versteuert werden oder aber Ihr führt ein Fahrtenbuch, um Eure private Nutzung des Wagens zu erfassen.

Entscheidet Ihr Euch dazu, ein Fahrtenbuch zu führen, muss dieses die folgenden Mindestangaben enthalten. Zunächst sind die folgenden Fahrten zu unterscheiden und zu dokumentieren: Dienstliche Fahrten, private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten.

Zu Beginn und Ende jeder dienstlichen Fahrt sind das Datum, der Kilometerstand, das Reiseziel, der Reisezweck und die aufgesuchten Geschäftspartner zu notieren. Wenn regelmäßig Orte oder Geschäftspartner besucht werden, reicht ein Hinweis wer wo aufgesucht wurde. Solche Erleichterungen betreffen aber nur bestimmte Berufsgruppen wie Handelsvertreter, Kuriere, Taxifahrer, Fahrlehrer oder Lieferanten.

Für die privaten Fahrten reicht es, die Kilometer zu vermerken, für den Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz genügt ein Hinweis. Die Familienheimfahrten müssen auch dokumentiert werden. Anhand der Dokumentation im Fahrtenbuch wird der Anteil der privaten Nutzung an der gesamten Nutzung festgestellt. Der private Nutzungswert ist damit der Anteil an den Gesamtkosten des Wagens, der auf die privaten Fahrten entfällt. Zu den Gesamtkosten gehören auch eventuelle Unfallkosten, egal ob der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt passiert.

Es sollte also immer der Kilometerstand erfasst sein, damit sich keine Lücken in der Dokumentation ergeben. Denn dann kann das Fahrtenbuch vom Finanzamt „verworfen“ werden und die private Nutzung des Wagens wird anhand der „1%-Methode“ pauschal berechnet. So ein Fahrtenbuch ist durchaus aufwendig und bietet sich dann an, wenn der Wagen ganz überwiegend dienstlich genutzt wird.

Die einmal gewählte Methode kann nur zum Jahreswechsel geändert werden, oder wenn ein neues Fahrzeug angeschafft wird.

Wenn Ihr Euch für die pauschale „1%-Methode“ zur steuerlichen Bewertung der Privat-Nutzung Eures Firmenwagens entscheidet, müsst Ihr für jeden Monat 1%, pro Jahr also 12%, des inländischen Bruttolistenpreises  als geldwerten Vorteil versteuern. Als Bruttolistenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich Umsatzsteuer zum  Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser vergleichsweise hohe Wert lässt meist die Nutzung eines Gebrauchtwagens als Firmenwagen nicht mehr sinnvoll erscheinen.

Bei der „1%-Methode“ sind sämtliche Privatfahrten soweit abgegolten, nicht aber die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierzu wird 0,03% des inländischen Bruttolistenpreises pro Kilometer und Monat berechnet. Wöchentliche Familienheimfahrten sind nach den ersten beiden Jahren ebenfalls als geldwerter Vorteil mit 0,002% je Kilometer zu versteuern. Kürzungen dieser Beträge sind nicht erlaubt.
Diese Methode ist zwar ein bisschen einfacher, aber auch nicht zu einfach! 😉

Ich wünsche Euch einen gelungenen Start ins nächste Jahr!

Liebe Grüße

Eure Kira

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