Kleinunternehmer Rechnung

Kleinunternehmer Rechnung – Die wichtigsten Pflichtangaben

on Juli 30 | in 3 tagwerktipps | by | with No Comments

Kleinunternehmer Rechnung richtig schreiben! Einfacher als gedacht, hier die wichtigsten Tipps für Dich von Kira, unserer Buchhaltungsexpertin:

Liebe Tagwerker, heute gibt es ein paar Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnungserstellung. Gemäß § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung die folgenden Angaben enthalten, damit sie vom Finanzamt anerkannt wird. An manchen Punkten gibt es Kommentare zur Verdeutlichung bzw. Nachdrücklichkeit 🙂

 

 

Hier Testrechnung anlegen

 

 

Rechnungscheckliste:

1.

Vollständige Namen und Anschriften sowohl des leistenden/liefernden Unternehmers als auch des -Empfängers.

2.

Empfänger ist der Auftraggeber

3.

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers (leistenden Unternehmers)

4.

Ausstellungsdatum

5.

fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben

Diese Nummer muss mindestens durch das ganze Jahr fortlaufen, am besten darüber hinaus. Einzelne Projekte können gern unterschiedlich von einander „benummert“ werden, die fortlaufende Nummer ist einfach vorn oder hinten anzuhängen. Anhand der fortlaufenden Nummer wird die fortlaufende Rechnungsstellung (und Versteuerung) sichergestellt, wenn dies nicht eindeutig belegt werden kann, können leicht vom Finanzamt Einnahmen hinzugeschätzt werden.

6.

Menge und Art der Leistung oder der Lieferung

Zur Beschreibung einer Leistung kann auf andere Unterlagen Bezug genommen werden. Dieser Bezug muss aber eindeutig sein und zudem muss dort (in der Vereinbarung) die Leistung eindeutig beschrieben sein. Es bietet sich an, die einbezogenen Unterlagen der Rechnung anzuhängen.

7.

Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Hier reicht die Angabe des Monats, in dem geliefert oder geleistet wurde.

8.

Die (gegebenenfalls) einzelnen Nettobeträge

9.

die anzuwendenden Steuersätze und daneben auch der (dem Nettobetrag) entsprechende Steuerbetrag

Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht von 2 Jahren ist nur bei einer Rechnung, die im Zusammenhang mit einem Grundstück steht, erforderlich.

10.

Falls der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt, ist die Angabe „Gutschrift“ notwendig.

 

 

Diese Angaben sind bei denjenigen, die am Umsatzsteuer-Verfahren teilnehmen, unbedingt erforderlich. Das heisst, die Ausgangsrechnungen haben zwingend diese Kriterien zu erfüllen, darauf haben die Rechnungsempfänger einen Anspruch. Hinsichtlich einer Eingangsrechnung ist ebenfalls auf die Vollständigkeit der Angaben zu achten, sonst wird bei einer Umsatzsteuer-Prüfung der Vorsteuerabzug verwehrt, was wiederum zu Umsatzsteuernachzahlungen führt, die grundsätzlich nicht gestundet werden.

 

 

Hier Testrechnung anlegen

 

 

Besonderheiten bei der Kleinunternehmer Rechnung

Kleinunternehmer sind natürlich von den Punkten zur Umsatzsteuer nicht betroffen, sollte aber auf ihren Ausgangsrechnungen auf jeden Fall auch immer ihre Steuernummer erwähnen. Erhält ein Kleinunternehmer Leistungen ausländischer Unternehmer oder bestimmte Bauleistungen, wird er zum (Umsatz-) Steuerschuldner und muss diese auch ans Finanzamt abführen. Ein Vorsteuerabzug steht ihm in dieser Situation aber trotzdem nicht zu.

 

Mit besten Grüßen verbleibe ich Eure Kira Felst.

 

 

Pin It

Comments are closed.

« »