Reisekosten 2014 – Buchhaltung für Freelancer

on Februar 24 | in 3 tagwerktipps, 9 Beiträge, Ideen, Träumereien | by | with No Comments

Das Reisekostenrecht hat sich für 2014 geändert, bei mein-tagwerk.de sind wir darauf eingestellt – damit Ihr es auch seid, gibt unsere Buchhaltungsexpertin Kira Felst Euch einen Überblick über die wichtigsten Änderungen für Freelancer und Selbständige

Reisepauschalen:

Bei einer Auswärtstätigkeit im Inland kann bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von € 12,- als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die „Stufe“ „Abwesenheit von mehr als 14 Stunden“ ist weggefallen. Bei einer mehrtägigen Geschäftsreise wird die Pauschale von € 12,- für den An- und Abreisetag (ohne Prüfung der Abwesenheitszeit) und von € 24,- für den Zwischentag (24 Std.) zwischen zwei Übernachtungen gewährt.

Bei Auswärtstätigkeit im Ausland können ebenfalls nur noch zwei Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz geltend gemacht werden.

Übernachtungskosten:

Die Übernachtungskosten können sowohl im Inland als auch im Ausland angesetzt werden, wenn sie mit dem Hotelbeleg nachwiesen werden. Kosten für das Frühstück oder die Minibar dürfen nicht geltend gemacht werden, Kosten für Bettensteuer und Kurtaxe schon.

Anlass der Reise:

Bei Auslandsreisen prüft das Finanzamt besonders genau, ob es berufliche Gründe dafür gab. Deshalb solltet Ihr als Nachweis alle Unterlagen aufbewahren, die die beruflichen Zwecke der Reise bestätigen.
Gemischt veranlasste Reisen müssen zeitanteilig in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden. Dabei muss sehr sorgfältig vorgegangen werden.

Arbeitswege im Inland:

Ab 2014 wird die “regelmäßige Arbeitsstätte” durch die “erste Tätigkeitsstätte” ersetzt. Für die Fahrt von der Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstätte wird die Entfernungspauschale  angesetzt, das heißt, es kann nur die einfache Strecke geltend gemacht werden (€ 0,30 pro Entfernungskilometer). Sofern für diese Fahrten ein Firmenwagen genutzt wird, dürfen die über diese Entfernungspauschale hinausgehenden Aufwendungen nicht abgezogen werden.

Für alle weiteren Fahrten gelten die „allgemeinen Reisekostengrundsätze“, das heißt, hier kann die Strecke hin und zurück angesetzt werden (€ 0,30 pro gefahrenen Kilometer).

Habt ihr mehrere Betriebsstätten oder Büros, ist zu klären, bei welchen Fahrten es sich um eine auswärtige Tätigkeit handelt. Hier wurde jetzt eine klare Regelung getroffen. Danach kommt es in Zukunft „auf den Mittelpunkt der auf Dauer angelegten betrieblichen Tätigkeit“ an. Fahrt Ihr nicht zum Mittelpunkt Eurer betrieblichen Tätigkeit, sondern zu einer weiteren Betriebsstätte, handelt es sich um eine auswärtige Tätigkeit, die als Betriebsausgabe angesetzt wird. Das gilt gleichermaßen für alle weiteren Betriebsstätten, die nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bilden.

Ebenfalls neu ist, dass die Kosten für eine Zweitwohnung im Inland einen Höchstbetrag von € 1.000,- im Monat nicht übersteigen dürfen.

In tagwerk sind diese Änderungen alle bereits berücksichtigt, Ihr könnt also Eure Reisebelege mit den neuen Sätzen problemlos in Eurem Konto verbuchen und in der EÜR mit ausweisen lassen.

Viel Erfolg und Freude dabei wünscht Euch

Eure Kira Felst.

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