tagwerktipp: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Teil 1)

on März 24 | in 3 tagwerktipps, 6 Gastbeiträge, 9 Beiträge, Ideen, Träumereien | by | with No Comments

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Liebe Tagwerker, heute möchte ich beginnen, Euch den Umgang mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vorzustellen.

Die rechtliche Grundlage für diese vereinfachte Gewinnermittlungsmethode ist §4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Aufgrund dieser Vorschrift wird die EÜR auch „4/3“-Rechnung genannt. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass Steuerpflichtige ihren Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen können, wenn sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet sind, „Bücher zu führen“. Diese Möglichkeit der vereinfachten Gewinnermittlungsmethode trifft grundsätzlich auf die freien Berufe gemäß §18 Abs. 1 EStG zu und in der Regel auf Kleingewerbetreibende, deren jährlicher Umsatz bis zu € 500.000,- oder deren Gewinn bis zu € 50.000,- beträgt (für Freiberufler gibt es diese „Obergrenzen“ nicht). Wenn eine der vorgenannten „Kleingewerbe-Grenzen“ überschritten werden, wenn man sich freiwillig ins Handelsregister einträgt, oder eben auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, ist der Steuerpflichtige buchhaltungspflichtig.

Die Grundlage der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bilden Aufzeichnungen, aus denen die zugeflossenen Einnahmen und die abgeflossenen Ausgaben hervorgehen.

Zu den Betriebseinnahmen gehören zum Beispiel der Netto-Betrag der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen, die umsatzsteuerfreien Einnahmen, die Sachentnahmen, die private Kfz-Nutzung (siehe früherer Beitrag), die private Telefonnutzung und die vereinnahmte Umsatzsteuer oder auch die Auflösung von Rücklagen.

Zu den Betriebsausgaben gehören zum Beispiel die Netto-Beträge der Wareneinkäufe und der bezogenen Dienstleistungen, die Gehälter und Löhne für Arbeitnehmer, die Abschreibungen, die Kosten für „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens), die Miete für Geschäftsräume, die Kosten für Telefon, Internet u.ä., abziehbare Vorsteuerbeträge, Rücklagen, ans Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer, beschränkt abziehbare Betriebsausgaben, wie z.B. Bewirtungskosten oder Geschenke (siehe frühere Beiträge) und noch einige andere betriebsbedingte Kosten mehr.

Seit 2005 gibt es ein Formular des Finanzministeriums, die „Anlage EÜR“, die der Einkommensteuererklärung beizufügen ist, wenn man unter den oben genannten Voraussetzungen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. In diese Anlage sind die oben genannten Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen Zeilen einzutragen. Die betrieblich veranlassten Kosten, die nicht namentlich im Formular abgefragt werden, sind als „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ zu erfassen.

In den nächsten Beiträgen werde ich die einzelnen Punkte der „Anlage EÜR“ näher darstellen.

Wenn Ihr Fragen habt, könnt Ihr mich gern unter felst@t-online.de  oder unter 0178/7321923 erreichen.

Mit besten Grüßen verbleibe ich Eure Kira Felst.

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