Verpflegungspauschale, Steuerliche Neuerungen

Verpflegungspauschale – Steuerliche Änderungen 2015

on Februar 28 | in 3 tagwerktipps | by | with No Comments

Verpflegungspauschale und weitere steuerliche Neuregelungen 2015

 

Verpflegungspauschale, Steuerliche Neuerungen

Verpflegungspauschale – Liebe Tagwerker, heute lege ich euch ein paar für Unternehmer/Arbeitgeber relevante Punkte der Neuerungen im Einkommensteuergesetz zum 01.01.2015 näher dar:

  1. Steuerfreie Leistungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (§ 3 Nr. 34a EStG):

Nach dieser Neuregelung sind nun bis zu € 600,- pro Jahr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als steuerfreie Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen möglich. Eine Umwandlung von bereits vereinbartem Gehalt in solche Zahlungen ist nicht möglich.

Steuerfrei sind zudem auch Zahlungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät und hierfür Betreuungspersonen vermittelt.

 

  1. Änderung zur Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a EStG) ab 2015:

Verpflegungspauschale – Ab Anfang 2015 gilt auch die Bordverpflegung im Flugzeug als Mahlzeit, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Es reicht bereits, dass eine Mahlzeit/ein Snack angeboten wird.

Hier ist also die Verpflegungspauschale, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für eine Auswärtstätigkeit von mindestens 8 Std. gewährt, um den entsprechenden Betrag für Frühstück in Höhe von 20% des vollen Tagessatzes oder für Mittag-/Abendessen in Höhe von 40 % des vollen Tagessatzes zu kürzen. Bei einer Dienstreise innerhalb Deutschlands von 10 Stunden Dauer kann der Arbeitnehmer zwar eine Verpflegungspauschale vom Arbeitgeber in Höhe von € 12,- erhalten, sie ist aber für ein Frühstück um € 4,80 (20% von € 24,-) oder für ein Mittag-/Abendessen um € 7,20 (40 % von € 24,-) zu kürzen.

Gleiches gilt bereits seit Anfang 2014 (rückwirkend) für servierte belegte Brötchen während einer Dienstbesprechung in einer auswärtigen Niederlassung des Arbeitgebers ….

 

  1. Kosten für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG):

Hier hat sich zum 01.01.2015 die „Freigrenze“ zum „Freibetrag“ gewandelt, betrugen bis Ende 2014 die Kosten für einen teilnehmenden Arbeitnehmer brutto mehr als € 110,- war von diesen Kosten kein Vorsteuerabzug mehr möglich und es wurde auf diesen Betrag für den Arbeitnehmer Lohnsteuer fällig. Auch wenn diese Grenze nur um einen Euro überschritten wurde, traten für den gesamten Betrag diese Folgen ein.

Ab 2015 handelt es sich bei dem Betrag um eine „Freigrenze“, das heißt, die Lohnsteuer entfällt nur auf den Betrag, der über € 110,- liegt. Ebenso verhält es sich beim Vorsteuerabzug, dieser entfällt auch nur für den darüber hinausgehenden Betrag.

Im Ausgleich zu dieser Freibetrags-Regelung werden aber nun zur Ermittlung der Teilnehmerkosten sämtliche Ausgaben einbezogen, z. B. auch die für die Saalmiete oder für den Event-Manager (bis Ende 2014 wurden nur die Kosten eingerechnet, die der Arbeitnehmer selbst konsumieren konnte). Bringt der Arbeitnehmer eine Begleitperson mit zum Fest, werden diese Ausgaben ihm zugerechnet. Nehmen an der Veranstaltung auch „Externe“, z.B. Geschäftsfreunde teil, ist der „Veranstaltungsvorteil“ von diesen Personen eigenständig zu versteuern.

 

 

Wenn Ihr Fragen habt, könnt Ihr mich gern unter 0178/7321923 erreichen.

Mit besten Grüßen verbleibe ich Eure Kira Felst.

 

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