Buchhaltungstipp: Abschreibung bei PKWs

on November 23 | in 3 tagwerktipps, 6 Gastbeiträge, 9 Beiträge, Ideen, Träumereien | by | with No Comments

Liebe Tagwerker, ich bin immer noch beim Thema „Auto“ und möchte Euch die Behandlung des Dienstwagens/Firmenwagens in der Buchhaltung  vorstellen.

Wenn Ihr einen neuen Wagen erwerben und ihn dem betrieblichen Anlagevermögen zuordnen wollt, sind die folgenden Schritte zur Abschreibung zu beachten.

Zunächst könnt Ihr im Jahr vor dem Kauf eventuell bereits bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend machen. Dadurch vermindert sich aber der für die Abschreibung zu ermittelnde Anschaffungspreis um diesen Betrag und damit auch die Höhe der jeweiligen Abschreibung.

Um den Abschreibungsbetrag zu ermitteln sind sämtliche Anschaffungskosten, der Kaufpreis und auch zum Beispiel Überführungskosten oder andere Nebenkosten, festzustellen. Wenn Ihr nicht oder nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt seid, dann gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.

Hiervon ist gegebenenfalls der Investitionsabzugsbetrag abzuziehen.

Dieser ermittelte Anschaffungsbetrag ist bei PKWs gleichmäßig auf 6 Jahren zu verteilen (16,66%), wenn der Wagen nach dem 31.12.2010 angeschafft wurde. Hier ist die Abschreibung zeitanteilig genau ab dem Monat des Kaufes zu ermitteln.

Im Weiteren besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt 20% über 5 Jahre vorzunehmen (pro Jahr also 4% des ermittelten Anschaffungsbetrages).

Diese Sonderabschreibung ist in Ergänzung zur regulären Abschreibung dann erlaubt, wenn der Firmenwagen im Jahr des Kaufes und im Jahr danach nachweislich zur mehr als 90% betrieblich genutzt wurde und

a) für Unternehmer, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn ihr Gewinn im Vorjahr bis zu € 100.000,- betragen hat oder

b) für Unternehmer, die bilanzieren, wenn der Wert ihres Betriebsvermögens im Vorjahr nicht mehr als € 235.000,- betragen hat.

Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die beschriebene Sonderabschreibung möglich. Ihr schreibt dann pro Jahr rund 20% (16,66% Regelabschreibung plus 4% Sonderabschreibung) des ermittelten Anschaffungsbetrages ab. Damit könnt Ihr den Wagen über 5 Jahre statt 6 Jahre abschreiben.

Auf diese Weise ist also ein Firmenwagen abzuschreiben.

Damit ist aber die Buchhaltung für den Wagen noch nicht abgeschlossen, es ist vielmehr noch die Besteuerung der privaten Nutzung zu klären. Denn die allermeisten Firmenwagen werden auch privat genutzt bzw. wird dies vom Finanzamt unterstellt. Eine rein betriebliche Nutzung erkennt das Finanzamt in der Regel nur dann an, wenn überhaupt ein adäquater Zweitwagen im Haushalt des Unternehmers vorhanden ist. Ein ausdrücklicher privater  Nutzungsverzicht  genügt nur in individuellen Ausnahmefällen, wenn dies zum Beispiel mit Taxiquittungen oder HVV-Tickets belegt werden kann.  Die beiden Besteuerungsmöglichkeiten lege ich im nächsten Beitrag dar.

Liebe Grüße und eine schöne Vorweihnachtszeit!

Eure Kira

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