Buchhaltungstipp: Vorschriften zur privaten Nutzung eines Kfz

on September 14 | in 3 tagwerktipps, 6 Gastbeiträge, 9 Beiträge, Ideen, Träumereien | by | with No Comments

Liebe Tagwerker, mein Name ist Kira Felst und als selbständige Buchhalterin möchte ich im Rahmen des Newsletters in regelmäßigen Abständen auf steuerliche Entwicklungen, die für Euch relevant sein könnten, aufmerksam machen. Diesmal weise ich auf eine interessante Maßnahme im Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 hin.

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 5. September 2012 die sogenannte Gegenäußerung zum Jahressteuergesetz 2013 beschlossen. Das Gesetz soll noch im Herbst verabschiedet werden und größtenteils 2013 in Kraft treten.

Zu den wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs gehört unter anderem die Anpassung der Vorschriften zur privaten Nutzung eines Kfz (§§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die private Nutzung eines Firmen- oder Dienstwagens wird zurzeit mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich  der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer pro Monat angesetzt, das heißt, dieser Betrag wird als Einnahme berechnet und erhöht damit das zu versteuernde Einkommen. Stark benachteiligt sind hier Elektrofahrzeuge, weil deren Preis erheblich höher als der von Autos mit Verbrennungsmotor ist. Deshalb soll hier der Listenpreis als Bemessungsgrundlage um die Kosten des Akkumulators (Batterie) gemindert werden.

Dazu sind folgende Regelungen vorgesehen:

– Der Bruttolistenpreis wird bei bis Ende 2013 angeschafften Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen mit € 500,- pro kWh der Batteriekapazität gemindert. Der Abzug wird auf höchstens 20 kWh beschränkt, das heißt, es ergibt sich maximal eine Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von € 10.000,-.

– Dieser Höchstbetrag verringert sich in den Folgejahren jährlich um € 500,-.

– Zudem mindert sich der Abzugsbetrag pro kWh Speicherkapazität der Batterie bei Anschaffungen solcher Autos ab 2014 um jährlich € 50,-.

– Die Regelung soll ab 2013 auch für Elektro-Kfz, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind, gelten und zeitlich beschränkt werden auf Anschaffungen von Elektrofahrzeugen  bis Ende 2022.

Im nächsten Beitrag werden weitere Maßnahmen des Gesetzentwurfes vorgestellt.

Mit besten Grüßen verbleibe ich Eure Kira Felst.

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