Bewirtungsbelege und Trinkgeld

on Januar 22 | in 3 tagwerktipps, belegjunkie | by | with No Comments

 

Bewirtungsbeleg und Trinkgeld, Geschäftsessen richtig abrechnen – mit Vorlage zum Download.

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist Voraussetzung für die Anerkennung der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe, zunächst ohne Trinkgeld, durch das Finanzamt. Die Rechnung ist dann ordnungsgemäß, wenn es sich um eine maschinell registrierte Quittung handelt. Diese geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten dürfen aber den Gewinn nicht in voller Höhe mindern, sondern nur zu 70%. Der Betrag muss also aufgeteilt werden in 70% abziehbare Betriebsausgaben und 30% nicht abziehbare Betriebsausgaben. Erfolgt die Bewirtung aber nicht aus „geschäftlichem Anlass“, sondern aus „betrieblichem Anlass“, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn ausschließlich eigene Arbeitnehmer des Unternehmens bewirtet werden. Die ausgewiesene Vorsteuer kann immer zu 100 % geltend gemacht werden.

 

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Deine Quittung sollte die folgenden Daten enthalten:

  1. Name und Adresse des Restaurants
  2. Der Ort und Tag der Bewirtung
  3. Übersteigt der Rechnungsbetrag € 150,-, muss auch der Rechnungsempfänger, also Euer Name, genannt sein.
  4. Art und Umfang der Speisen und Getränke
  5. Entgelt für die Speisen und Getränke

 Diesen Beleg müsst Ihr dann noch um folgende Angaben ergänzen:

  1. die Teilnehmer namentlich auflisten
  2. den Anlass der Bewirtung bitte detailliert angeben, Oberbegriffe wie „Geschäftsessen, Arbeitsgespräch, Akquise“  sind nicht ausreichend.

 

Checkliste für Bewirtungsbelege, hier prüfen!

 

 

Was ist mit dem Trinkgeld?

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang anfallen,  wie beispielsweise Trinkgelder. Das Trinkgeld kann im oder auf dem Beleg quittiert werden. Dies ist aber relativ selten, vor allem bei den kleinen Beträgen. Als Notlösung bietet sich der sogenannte Eigenbeleg an.  Das heißt, Ihr notiert das gezahlte Trinkgeld auf der Rechnung. Damit das Finanzamt die Ausgabe des Trinkgeldes als Betriebsausgabe anerkennt, könnt Ihr zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen des Kellners notieren. Das Finanzamt prüft solche sogenannten Eigenbelege gern besonders sorgfältig. Hat es  Zweifel an der Echtheit dieses „Ersatz- bzw. Notbelegs“, also der Trinkgeldnotiz,  müsst Ihr  nachweisen, „dass der Beleg den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu wiederspiegelt“.

Ihr könnt aus einem quittierten oder einem unquittierten Trinkgeld generell keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Für das Trinkgeld wird weder eine Rechnung ausgestellt, noch wird die Umsatzsteuer offen ausgewiesen.

 

Bewirtungsbeleg – Vorlage zum Download

 

Hier Vorlage als Doc zum Download

 

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Wenn Ihr hierzu oder sonstige Fragen habt, könnt Ihr mich gern unter felst@t-online.de  oder unter 0178/7321923 erreichen.

Mit besten Grüßen verbleibe ich
Eure Kira Felst.

 

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